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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung
Die gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) kommen vorbehaltlich ausdrücklich anderslautender Vereinbarung für sämtliche Beschaffungsvorgänge der Vetropack Austria GmbH und deren verbundener Unternehmen mit Sitz in Österreich (Vetropack) zur Anwendung. Anderslautende Bedingungen gelten nur dann als anerkannt, wenn sie vor Einlangen der Auftragsbestätigung von Vetropack schriftlich akzeptiert wurden.

2. Bestellung
Nur schriftlich erteilte Aufträge haben Rechtsgültigkeit. Mündlich erteilte Aufträge bedürfen ebenso wie Auftragsänderungen oder
-ergänzungen der schriftlichen Bestätigung durch Vetropack. An Vetropack gelegte Offerte und Kostenvoranschläge sind, ungeachtet allfälliger Vorarbeiten kosten- und spesenfrei zu erstellen.

3. Auftragsbestätigung
Bestellungen sind schriftlich und unverzüglich mit der von Vetropack angeschlossenen Auftragsbestätigung zu bestätigen, wenn Vetropack dies verlangt, andernfalls der Lieferant den Auftrag zu den Bedingungen von Vetropack konkludent annimmt.

4. Erfüllungsort, Verpackung
Als Erfüllungsort der Lieferung gilt der auf der Bestellung angeführte konkrete Bestimmungsort bzw. das Empfangswerk der Sendung. Erfüllungsort für die Zahlung ist Wien oder nach Wahl von Vetropack der Sitz der empfangenden Betriebsstätte. Die Ware ist zweckmäßig und einwandfrei zu verpacken, so dass Transportschäden vermieden werden. Sämtliche Spesen für Verpackung, Manipulation und Verladung sind im Verkaufspreis inbegriffen. Leihgebinde werden grundsätzlich unentgeltlich und auf Gefahr und Kosten des Lieferanten retourniert.

5. Versand und Sublieferanten
Es sind stets die für Vetropack günstigsten Verfrachtungs- und Zustellungsmöglichkeiten zu wählen, sofern die Versandverfügungen nicht von Vetropack selbst getroffen werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die vorgeschriebenen Versanddispositionen unbedingt einzuhalten. Das Transportrisiko trägt in allen Fällen der Lieferant. Auch für Schäden und Kosten durch falsche oder mangelhafte Adressierung, unrichtige oder mangelhafte Frachtvorschreibung usw. haftet ausschließlich der Lieferant (Telefon-gebühren, Lagerzinsen, Kosten der Rückfracht, Wagenstandsgelder etc.). Ohne entsprechende Versandunterlagen stellt eine Lieferung keine Auftragserfüllung dar; diesfalls lagert die Lieferung vorbehaltlich weitergehender gesetzlicher Rechte auf Kosten des Lieferanten. Die ganz oder teilweise Übertragung von Aufträgen an Sublieferanten bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung von Vetropack. Jedenfalls bleibt der Lieferant für die Einhaltung dieser AEB weiterhin auch selbst verantwortlich. Der Sublieferant hat den Auftraggeber in allen Schriftstücken namhaft zu machen.

6. Lieferung, Lieferverzug
Die von Vetropack vorgegebenen Liefertermine sind verbindlich. Die Ware muss am angegebenen Liefertag an der angegebenen Lieferadresse verfügbar sein. Teillieferungen können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Vetropack erfolgen oder als solche verrechnet werden. Bei Lieferverzug ist Vetropack unbeschadet darüber hinausgehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder auf Lieferung zu bestehen und in jedem Fall den entstehenden Schaden zu begehren. Bei Rücktritt ist Vetropack berechtigt, sich auf Kosten des Lieferanten im Umfang der bestellten Ware anderweitig einzudecken. Nachnahmesendungen werden nur nach Vereinbarung von Vetropack angenommen.

7. Zahlung
Nach Wahl von Vetropack hat die Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto zu erfolgen. Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungseingang am Erfüllungsort, jedoch frühestens mit voll-ständigem mangelfreien Wareneingang bei Vetropack. Vetropack kann bei der Begleichung von Rechnungen alle gesetzlich zulässigen Aufrechnungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Zahlungen sind weder als Anerkennung ordentlicher Lieferung noch als Verzicht auf vertragliche Ansprüche (Gewährleistung und/oder Schadenersatz) zu deuten. Der Lieferant hat die Abtretung von Forderungen gegenüber Vetropack mindestens zwei Wochen vor der Abtretung anzuzeigen. Vetropack kann die Zustimmung zur Abtretung im Einzelfall verweigern. Originalrechnungen dürfen der Sendung nicht beigefügt werden.

8. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Lieferant leistet Gewähr und haftet für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung. Die Annahme der Ware oder Leistung erfolgt soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen zwei, für unbewegliche drei Jahre. Sie beginnt mit der Übernahme der Ware bzw. bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels. Im Gewährleistungsfall ist Vetropack unbeschadet sonstiger gesetzlicher Möglichkeiten berechtigt, selbst wenn die Behebung des Mangels möglich und tunlich ist, nach Wahl Aufhebung des Vertrages, Austausch, Verbesserung oder angemessene Minderung des Entgelts zu verlangen. In dringenden Fällen steht Vetropack das Recht zu, auf Kosten des Lieferanten Ersatzvornahme vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Lieferant trägt alle durch mangelhafte Lieferung bei Vetropack entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- oder Materialkosten. Die Mangelhaftigkeit von Lieferungen und Leistungen bei Übergabe bzw. Ausführung ist widerleglich zu vermuten, wenn ein Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist hervorkommt. Verdeckte Mängel sind von Vetropack nach Bekanntwerden, längstens jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist, schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die handels-rechtliche Mängelrügeobliegenheit (§ 377 UGB) wird einvernehmlich abbedungen.

9. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt, wie beispielsweise Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Naturkatastrophen und überbetrieblichen Streiks, ist Vetropack für die Dauer der Störung von der Annahmenpflicht befreit und berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Lieferanten dadurch Ansprüche entstehen. Fälle höherer Gewalt, die den Lieferanten an der Einhaltung seiner Verpflichtungen hindern, bedürfen der sofortigen schriftlichen Meldung an Vetropack. Für die Dauer derartiger Ereignisse gelten die vertraglichen Verpflichtungen als ausgesetzt.

10. Geheimhaltung
Sämtliche von Vetropack an den Lieferanten übergebenen Unterlagen, Daten, Zeichnungen, Muster, Modelle, Formen und sonstige Behelfe bleiben materielles und geistiges Eigentum von Vetropack. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln. Der Lieferant hat diese Geheimhaltungsverpflichtung auf alle Personen zu überbinden, die Zugang zu den bezeichneten Unterlagen erlangen können. Vertrauliche Informationen dürfen nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Vetropack verwendet werden. Sämtliche vertraulichen Unterlagen sind bei Auftragsbeendigung auf Verlangen an Vetropack zu retournieren.

11. Rechte Dritter
Der Lieferant leistet Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Er hat Vetropack hinsichtlich sämtlicher im Zusammenhang mit der Lieferung stehender Rechte Dritter schad- und klaglos zu halten, den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Waren zu gewährleisten und Vetropack sämtliche Kosten, Aufwendungen und sonstigen Nachteile zu ersetzen, die aus eingeschränktem Gebrauch entstehen. Der Lieferant hat Vetropack hinsichtlich aller Ansprüche Dritter aus der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften schad- und klaglos zu halten. Der Lieferant leistet Gewähr, dass an den gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Übernahme keine Sicherungsrechte Dritter welcher Art auch immer bestehen, widrigenfalls Vetropack berechtigt ist, die Übernahme zu verweigern und die unverzügliche Lieferung von unbelasteten Waren sowie Schadenersatz zu verlangen.

12. Werbung
Es ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Vetropack gestattet, auf die bestehende Geschäftsverbindung in Werbematerial Bezug zu nehmen.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Erfüllungsort der Lieferung. Sämtliche Rechtsbeziehungen, auf die diese AEB Anwendung finden, unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss der Kollisionsrechtsnormen und des UN-Kaufrechts.

14. Allgemeines
Die Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Anerkennung der AEB von Vetropack. Dies gilt auch für nachfolgende Lieferungen, insofern nicht von den obigen Bedingungen abweichende Vereinbarungen getroffen und schriftlich bestätigt wurden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.



 
 
28.03.2012
Pressemitteilung
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